Tauchclub Thayatal-Austria

Ausrüstungsverleih
  1. Die Verleihgebühr ist immer bei Abholung zu bezahlen.
  2. Bei Verlust / Nichtrückgabe eines / mehrer Leihgegenstände sind die vollen Ersatzkosten laut Liste zu entrichten. Bei Beschädigung sind Kosten für die Instandsetzung zu bezahlen.
  3. Für verunreinigte oder nasse Ausrüstung wird 20% der gesamten Verleihgebühr als Reinigungs- und Wartungsentgelt berechnet. Bei Kursteilnehmern, die von der Verleihgebühr befreit sind, werden 20 % des Preises laut Verleihliste eingehoben.
  4. Bei verspäteter Rückgabe nach dem Rückgabetermin ist eine Nachgebühr lt. Tagesgebührensatz pro Übertag fällig.
  5. Nebenabsprachen bedürfen ausnahmslos der Schriftform.
  6. Der TCTA untersagt ein selbstständiges Tauchen mit clubeigener Leihausrüstung ohne abgeschlossener Tauchausbildung (z.B. OWD). Freiwassertauchgänge mit Leihausrüstung, bis zum Erreichen dieser Ausbildungsstufe dürfen nur mit Tauchlehrern des TCTA oder vom TCTA ausdrücklich ermächtigten Tauchern durchgeführt werden.
  7. Verlust, Beschädigungen oder auftretende Mängel bei geliehener Tauchausrüstung ist dem TCTA sofort zu melden. Manipulationen oder Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem TCTA durchgeführt werden. Bei unsachgemäßer Behandlung der Tauchausrüstung kann eine weitere Ausleihe vom Tauchclub ohne weitere Angabe von Gründen untersagt werden. Der Tauchclub empfiehlt eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, da für etwaige Schäden (an Personen oder Gerät) vom Tauchclub keine Haftung übernommen wird und von jedem Taucher dafür selbst aufgekommen werden muss.
  8. Das Weiterverleihen von Ausrüstung, die vom TCTA geliehen wurde, ist untersagt.
  9. Nicht clubeigene Tauchflaschen dürfen nur mit aktuellem TÜV gefüllt werden, wobei der TCTA in keinem Fall Haftung für die Luftgüte in den Flaschen übernimmt.
  10. Das Hantieren mit unter Druck stehenden Geräten, und der Tauchsport im Allgemeinen birgt Gefahren. Personen, die sich die Ausrüstung vom TCTA ausgeliehen haben, erklären ausdrücklich, dass sie für Personen- und Sachschäden uneingeschränkt persönlich haften, die durch unsachgemäße Handhabung der technischen Geräte, durch Nachlässigkeit im Betrieb oder durch Nichtbeachtung der vereinbarten Regelung, ihnen, dem TCTA oder anderen Personen entstehen.
  11. Es wird ausdrücklich darum ersucht, die übernommene Ausrüstung noch vor Ort zu prüfen, da es sonst vorkommen kann, dass man für Fehler und Schäden haften muss, die möglicherweise nicht verursacht worden sind, was jedoch im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden!
  12. Für NITROX gelten folgende Regelungen:
    12.1. Es werden nur Flaschen des TCTA befüllt und diese auch nur einem zertifiziertem Nitrox-Anwender ausgehändigt.
    12.2. Der Anwender muss vor Ort die Mischung selbst analysieren, die Flasche lt. Ausbildungsvorschrift kennzeichnen und mit seiner
            Unterschrift auf der Flaschenfüllliste die Richtigkeit der Daten bestätigen.
    12.3. Flaschen dürfen keinesfalls ohne unser Wissen selbst bzw. in irgendeiner anderen Füllstation befüllt werden und auch eine
            Weitergabe an andere Personen ist nicht gestattet.
  13. Bei unsachgemäßer Anwendung oder einer Nichteinhaltung der Bedingungen hat der Taucher die Konsequenzen zu tragen.